15 und Studium der Rechtsprechung sowie die E-Mailkorrespondenz mit seinem Mandanten wies Rechtsanwalt B.________ 7.00 Arbeitsstunden aus. Das ist angesichts des sehr überschaubaren Aktenumfangs und vor dem Hintergrund, dass lediglich ein Tatkomplex unter einen Straftatbestand zu subsumieren war und sich keine besonders anspruchsvollen Sach- und Rechtsfragen stellten (E. III.13.2 hiervor) sehr viel Zeit. Rechtsanwalt B.__