_ 1.50 Arbeitsstunden geltend. Die Dossiereröffnung ist als administrative Tätigkeit bereits im Stundensatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten (siehe Ziff. 1 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.01.2022 analog). Die Kammer schätzt den nicht entschädigungswürdigen Arbeitsaufwand für die Dossiereröffnung auf 0.25 Stunden.  Zur Einsprache gegen den ersten Strafbefehl (08.12.2022 bis 24.01.2022)