In seiner Stellungnahme vom 7. November 2023 zu Handen des Obergerichts (E. III.12 hiervor) zeigte er jedoch nachvollziehbar und detailliert auf, dass initial ein notwendigerweise längeres Telefonat stattfand sowie dass die weitere Kommunikation dazu diente, das Vorgehen mit seinem Mandanten abzusprechen, diesem erläuternde Informationen zu den Schreiben der Strafverfolgungsbehörden und dem Fortgang des Strafverfahrens zugehen zu lassen sowie um offene Fragen zu beantworten. Das blosse Weiterleiten von Dokumenten wurde korrekterweise nicht fakturiert.