Dazu ist nachstehendes festzuhalten:  Zu den Kontakten mit dem Mandanten Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft sind die fakturierten Kontakte mit dem Mandanten nicht als unangemessen häufig und/oder langwierig zu bezeichnen. Es gehört zu den elementaren Pflichten des Verteidigers, seinen juristisch unerfahrenen (und daher auf rechtlichen Beistand angewiesenen) Mandanten regelmässig über den Verfahrensgang zu informieren und zu dokumentieren, auf Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen vorzubereiten sowie offene Fragen zu klären.