14 13.3 Zur Angemessenheit der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädigung unter Berücksichtigung des konkret geltend gemachten Stundenaufwands (Plausibilitätsprüfung) Rechtsanwalt B.________ machte in der Kostennote vom 20. Februar 2023 insgesamt 19.70 Arbeitsstunden geltend (pag. 152 ff.). Die Vorinstanz vergütete ihm 23.20 Arbeitsstunden (19.70 Stunden + 3.00 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und 0.50 Stunden für die Nachbesprechung; pag. 193). Dazu ist nachstehendes festzuhalten: 