Anders als die Vorinstanz geht sie jedoch von einem Ausschöpfungsrad von lediglich 16 % aus (4 [1 + 2 + 1] von 24 [8 + 8 + 8] Punkten). Das maximal angemessene Honorar liegt damit bei CHF 4'583.00 (CHF 500.00 [Sockelbetrag] + CHF 4'083.00 [1/6 Ausschöpfung]) zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte resp. von der Vorinstanz gesprochene Honorar von CHF 6'032.00 (exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erweist sich somit als zu hoch. Zu demselben Ergebnis gelangt die Kammer auch, wenn sie auf den als angemessen erachteten Stundenaufwand abstellt (siehe E. III.13.3 hiernach).