sowie zweier sachdienlicher Fotos von der Unfallstelle zu erstellen, seinen Mandanten auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und den Parteivortrag zu verfassen. Insbesondere angesichts der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der Strafsache und vor dem Hintergrund, dass im Vorverfahren keine Einvernahmen stattfanden, ist auch der gebotene Zeitaufwand klar am untersten Rand anzusiedeln (1 von 8 Punkten). Nach dem Gesagten beurteilt die Kammer die vorliegende Streitsache mit der Vorinstanz als klar unterdurchschnittlich. Anders als die Vorinstanz geht sie jedoch von einem Ausschöpfungsrad von lediglich 16 % aus (4 [1 + 2 + 1] von 24 [8 + 8 + 8] Punkten).