Insgesamt und mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in anderen Strafverfahren ist die Schwierigkeit der vorliegenden Strafsache als Strafverfahren als klar unterdurchschnittlich zu qualifizieren, zumal es letztlich einzig galt, einen einzigen Tatkomplex unter einen einzigen Straftatbestand zu subsumieren (2 von 8 Punkten). Zum gebotenen Zeitaufwand ist zu sagen, dass im Vorverfahren keine Einvernahmen stattfanden und die erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung drei Stunden dauerte. Gleichwohl galt es seitens Rechtsanwalt B._____