Ein solcher «Loop» ist im Bereich der Massengeschäfte nicht unüblich und kein Indiz für die Schwierigkeit der Strafsache, zumal der zweite Strafbefehl nicht fundamental vom Anzeigerapport (pag. 1ff.) abweicht, sondern lediglich der Sachverhalt präzisiert wurde. Insgesamt und mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in anderen Strafverfahren ist die Schwierigkeit der vorliegenden Strafsache als Strafverfahren als klar unterdurchschnittlich zu qualifizieren, zumal es letztlich einzig galt, einen einzigen Tatkomplex unter einen einzigen Straftatbestand zu subsumieren (2 von 8 Punkten).