188 f.), steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Hätte ein blosser Blick ins Gesetz genügt, hätte sich der Beschuldigte selbst verteidigen können und wäre der Beizug des Wahlverteidigers nicht angemessen gewesen. Auch aus dem Umstand, dass sich die Staatsanwaltschaft nach Erhalt der fundierten ersten Einsprachebegründung veranlasst sah, einen neuen Strafbefehl mit präzisiertem Strafbefehl zu erlassen (pag. 43), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein solcher «Loop» ist im Bereich der Massengeschäfte nicht unüblich und kein Indiz für die Schwierigkeit der Strafsache, zumal der zweite Strafbefehl nicht fundamental vom Anzeigerapport (pag.