13 folgenden Lenkmanöver keine besonders komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung und die erstinstanzlichen rechtlichen Ausführungen fielen mit achteinhalb Seiten (pag. 179 ff.) resp. drei Seiten (pag. 188 ff.) denn auch vergleichsweise kurz aus. Der Umstand, dass eine einfache Konsultation des Gesetzestextes nicht genügte und sich die Vorinstanz veranlasst sah, sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Entschuldbarkeit von vorschriftswidrigem Verhalten auseinanderzusetzen (pag. 188 f.), steht dieser Einschätzung nicht entgegen.