Der Aktenumfang war mit rund 120 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sehr gering und äusserst überschaubar. Für die sachverhaltsmässige Einordnung des Unfallgeschehens war lediglich der 16-seitige Anzeigerapport inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 1 ff.) relevant. Das Rahmengeschehen und der dem (zweiten) Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt waren unbestritten (pag. 176 f.). Mit Blick auf die rechtliche Qualifikation des Unfallgeschehens stellten sich betreffend die zwei unmittelbar aufeinander