ist sie gleichwohl als am untersten Rand anzusiedeln (1 von 8 Punkten). Hinsichtlich der Schwierigkeit der Streitsache ist zu berücksichtigen, dass eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Nicht Beherrschen des Fahrzeugs) zu beurteilen war. Es galt, die Sicht, den Standort und die Geschwindigkeit des Beschuldigten zu eruieren sowie dessen Brems- und Anhalteweg zu berechnen, um ex post die Angemessenheit der zwei Ausweichmanöver beurteilen zu können. Der Aktenumfang war mit rund 120 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sehr gering und äusserst überschaubar.