So antwortete er auf Frage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob ein Administrativerfahren hängig sei, doch mit: «Ich weiss von nichts. […] Ich habe auch nichts Schriftliches von Ihnen diesbezüglich erhalten (an Rechtsanwalt B.________ gerichtet)» (pag. 134 Z. 34 ff.). Auch betreffend die zivil- und haftpflichtrechtliche Auseinandersetzung des Verkehrsunfalls mit Sachschaden an Fahrzeugen, Gartenmauer und Gartenzaun war der Ausgang des Strafverfahrens potentiell bedeutsam. Wenngleich die Ziviljustiz von Gesetzes wegen nicht an das Straferkenntnis gebunden ist (Art. 53 des Obligationenrechts [OR;