siehe auch Art. 16a ff. SVG). Sofern der automobilistische Leumund des Beschuldigten nicht vorgetrübt war, drohten ihm folglich selbst bei einer strafrechtlichen Verurteilung keine allzu einschneidenden Administrativmassnahmen. Dafür, dass der Beschuldigte mit nicht gravierenden administrativrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hatte, spricht denn auch, dass er sich nicht einmal bewusst war, dass beim Strassenverkehrsamt ein Administrativerfahren hängig ist. So antwortete er auf Frage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob ein Administrativerfahren hängig sei, doch mit: «Ich weiss von nichts.