134 Z. 34 ff.), ist die Administrativbehörde doch grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden (Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2023 vom 23.02.2024 E. 3.2). Relativierend ist vorliegend vor Augen zu halten, dass das Strassenverkehrsgesetz den Entzug des Führerausweises kaskadenartig regelt. Die Abstufung geht von der aktuellen Widerhandlung aus (leicht, mittelschwer oder schwer) und hängt von der Anzahl und Schwere früherer Widerhandlungen ab, die zu Administrativmassnahmen geführt haben (Botschaft vom 31.03.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999, 4474; siehe auch Art.