Sie ging von einer unterdurchschnittlichen Ausschöpfung des Rahmentarifs aus (6 [2 + 2 + 2] von 24 [8 + 8 + 8] Punkten; siehe E. III.10 hiervor). Betreffend die Bedeutung der Streitsache ist zu beachten, dass dem Beschuldigten eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und eine Über-