Zur Angemessenheit der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädigung unter Berücksichtigung des kantonalen Tarifrahmens Für die Beurteilung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie des gebotenen Zeitaufwands im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KAG stützte sich die Vorinstanz auf die im Kanton Bern insbesondere von der Anwaltschaft genutzte Excel- Tabelle zur Berechnung der Honorarnote (siehe dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 326 vom 24.12.2021 E. 5.4). Sie ging von einer unterdurchschnittlichen Ausschöpfung des Rahmentarifs aus (6 [2 + 2 + 2] von 24 [8 + 8 + 8] Punkten;