Die (General-)Staatsanwaltschaft monierte den Beizug des Wahlverteidigers weder erst- noch oberinstanzlich, weshalb die Kammer diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweist. Sie überprüft nachfolgend einzig die Angemessenheit der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädigung von CHF 6'684.70 (Honorar von CHF 6'032.00 + Auslagen von CHF 174.80 + Mehrwertsteuer von CHF 477.90) 13.2 Zur Angemessenheit der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädigung unter Berücksichtigung des kantonalen Tarifrahmens