13. Erwägungen der Kammer 13.1 Zur Angemessenheit des Beizugs von Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz legte eingehend dar, dass und weshalb der Beizug von Rechtsanwalt B.________ als Wahlverteidiger im erstinstanzlichen Verfahren angemessen war (pag. 192). Die (General-)Staatsanwaltschaft monierte den Beizug des Wahlverteidigers weder erst- noch oberinstanzlich, weshalb die Kammer diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweist.