Weitere E-Mails seien als Antworten erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso diese sachbezogene, dem Verständnis des Beschuldigten über den Strafprozess dienende Korrespondenz nicht entschädigungswürdig sein soll. Die Generalstaatsanwaltschaft habe dies auch nicht begründet und es darauf bewenden lassen, eine unsubstantiierte Behauptung aufzustellen, die bei genauerer Beurteilung entkräftet werde (pag. 244 ff.).