Es möge zutreffen, dass sich die Vorbringen an der Hauptverhandlung mit der Einsprachebegründung deckten, jedoch seien sein Mandant und D.________ erstmals parteiöffentlich befragt worden. Diese Einvernahmen seien vorzubereiten gewesen. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung gehöre zu den wesentlichsten Pflichten der Verteidigung. Aufgrund der unklaren Strafbefehle seien zudem auch Vorbringen zum Anklagegrundsatz angezeigt gewesen, die selbstredend in der Einsprachebegründung keinen Platz gehabt hätten. Der Honorarnote könne entnommen werden, dass in der Zeit vom 12. Januar 2023 bis 15. Februar 2023 u.a. die Hauptverhandlung vorbereitet worden sei.