und eine zweite Kollision mit dem Fahrzeug von D.________ habe vermieden werden können. Die zwei in Abhängigkeit zueinander stehenden Ausweichmanöver hätten sodann anhand der Rechtsprechung analysiert und beurteilt werden müssen. Nicht umsonst habe sich die Vorinstanz veranlasst gesehen, die konkrete Beweiswürdigung auf zehn Seiten und die rechtliche Würdigung auf drei Seiten abzuhandeln. Betreffend den gebotenen Aufwand begründe die Generalstaatsanwaltschaft nicht konkret, welche Aufwände in welchem Ausmass nicht angemessen gewesen seien. Es möge zutreffen, dass sich die Vorbringen an der Hauptverhandlung mit der Einsprachebegründung deckten, jedoch seien sein Mandant und D._____