In Bezug auf die Schwierigkeiten der Strafsache sei zu beachten, dass, wenn es sich um einen sachverhaltsmässig und in rechtlicher Hinsicht äusserst einfachen Fall gehandelt hätte, es spätestens nach der Einsprachebegründung an der Staatsanwaltschaft gelegen hätte, die beantragten Beweise abzunehmen und das Verfahren einzustellen. Der zu beurteilende Sachverhalt habe zwei unmittelbar aufeinander folgende Ausweichmanöver beinhaltet, die Relations- und Bremswegberechnungen erfordert hätten, um schliesslich beurteilen zu können, ob eine erste Kollision mit dem Fahrzeug von C.________ und eine zweite Kollision mit dem Fahrzeug von D.________ habe vermieden werden können.