Bei der Beurteilung der Bedeutung der Strafsache sei ein drohender Führerausweisentzug zu berücksichtigen, wie es die Vorinstanz getan habe. In Bezug auf die Schwierigkeiten der Strafsache sei zu beachten, dass, wenn es sich um einen sachverhaltsmässig und in rechtlicher Hinsicht äusserst einfachen Fall gehandelt hätte, es spätestens nach der Einsprachebegründung an der Staatsanwaltschaft gelegen hätte, die beantragten Beweise abzunehmen und das Verfahren einzustellen.