Der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 439 vom 12. April 2019 sei nicht einschlägig, weil es dort um eine Kürzung von Direktzahlungen aufgrund von Tierquälerei gegangen sei. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Strafsache sei ein drohender Führerausweisentzug zu berücksichtigen, wie es die Vorinstanz getan habe.