10 vorzubringen gewesen. Eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sei strafrechtlich eine blosse Übertretung, könne administrativrechtlich jedoch eine leichte, mittelschwere oder gar schwere Widerhandlung darstellen. Der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 439 vom 12. April 2019 sei nicht einschlägig, weil es dort um eine Kürzung von Direktzahlungen aufgrund von Tierquälerei gegangen sei.