es sei weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Zufolge sei vorab auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen. Die Bedeutung des vorliegenden Falls könne nicht einzig bezogen auf das Strafverfahren beurteilt werden. Wie das Obergericht des Kantons Bern im Entscheid BK 22 527 vom 14. Juni 2023 ausgeführt habe, seien auch im Falle eines Schuldspruchs drohende zivilrechtliche Ansprüche zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob solche adhäsionsweise im Strafprozess oder im Zivilprozess geltend gemacht würden.