12. Vorbringen des Beschuldigten resp. von Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ führt in der Stellungnahme vom 7. November 2023 zusammengefasst aus, bei der Bemessung des Parteikostenersatzes bestehe ein grosses richterliches Ermessen. Werde dieses pflichtgemäss ausgeübt, greife die Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not ein. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid nachvollziehbar und den gesetzlichen Grundlagen entsprechend begründet. Sie habe das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen; es sei weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch ersichtlich.