Zu mehr oder weniger demselben Ergebnis gelange man auch, wenn nicht auf den Stundenansatz, sondern den Rahmentarif gemäss der PKV abgestellt werde. Diese sehe vorliegend ein Honorar von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 vor (Art. 17 Bst. b PKV). Im Sinne der Erwägungen wäre es unangebracht, von einer Ausschöpfung von mehr als einem Achtel des Tarifrahmens von CHF 24'500.00 auszugehen, ausmachend CHF 3'062.50 zzgl. Sockelbetrag von CHF 500.00 sowie Auslagen und Mehrwertsteuer (pag. 225 ff.).