Bei der Weiterleitung von Verfahrensdokumenten per E-Mail schliesslich handle es sich um rein administrative Arbeiten, die im Anwaltstarif bereits inbegriffen und gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 nicht separat zu entschädigen seien. Ausgehend von maximal 12 Arbeitsstunden zu je CHF 260.00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von maximal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Zu mehr oder weniger demselben Ergebnis gelange man auch, wenn nicht auf den Stundenansatz, sondern den Rahmentarif gemäss der PKV abgestellt werde.