Der Sachverhalt sei relativ schnell erfassbar gewesen und habe sich unmissverständlich aus dem leicht überschaubaren Dossier ergeben. Langdauernde Telefonate mit dem Mandanten seien für die anwaltliche Tätigkeit nicht notwendig gewesen. Bei der Weiterleitung von Verfahrensdokumenten per E-Mail schliesslich handle es sich um rein administrative Arbeiten, die im Anwaltstarif bereits inbegriffen und gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 nicht separat zu entschädigen seien.