Für die Redaktion dieser Vorkehren sei eine Reduktion des geltend gemachten Aufwands von mindestens zehn Stunden angezeigt, zumal der Verteidiger die Akten bereits aus dem Strafbefehlsverfahren gekannt und entsprechende rechtliche Abklärungen bereits dazumal vorgenommen habe. Diesbezüglich seien drei bis höchstens fünf Stunden geboten (inkl. Stellen von Beweisanträgen). Nicht entschädigungswürdig seien sodann die übermässig vielen Kontaktaufnahmen mit dem Beschuldigten. Der Sachverhalt sei relativ schnell erfassbar gewesen und habe sich unmissverständlich aus dem leicht überschaubaren Dossier ergeben.