9 das Gebotene hinaus. Dessen Verteidiger habe nur wenige prozessuale Vorkehren treffen müssen. Die Einsprachebegründung habe sich mit den Vorbringen im Plädoyer gedeckt und auf eine einzige Würdigungsfrage beschränkt. Für die Redaktion dieser Vorkehren sei eine Reduktion des geltend gemachten Aufwands von mindestens zehn Stunden angezeigt, zumal der Verteidiger die Akten bereits aus dem Strafbefehlsverfahren gekannt und entsprechende rechtliche Abklärungen bereits dazumal vorgenommen habe.