zweckmässige Reaktion zu qualifizieren sei. Der Aktenumfang sei mit etwas mehr als 100 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung unterdurchschnittlich und inhaltlich sehr überschaubar gewesen. Dasselbe gelte für den gebotenen Zeitaufwand, zumal im Vorverfahren lediglich eine polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten an der Unfallstelle (ohne Anwesenheit des Verteidigers) stattgefunden und die erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung etwas mehr als drei Stunden gedauert habe. Die dem Beschuldigten erstinstanzlich zugesprochenen 23.2 Stunden Anwaltstätigkeit gingen über