Zur Begründung führt sie aus, das von der Vorinstanz gesprochene Honorar von CHF 6'684.70 stehe in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der Strafsache: Betreffend die Bedeutung der Streitsache sei festzuhalten, dass dem Beschuldigten eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Übertretung) vorgeworfen worden sei. Ihm habe lediglich eine Busse von CHF 300.00 und kein Strafregistereintrag gedroht. Es sei eine Bagatelle zu beurteilen gewesen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschuldigte je nach Ausgang des Strafverfahrens negative administrativrechtliche Konsequenzen zu befürchten hatte.