11. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von maximal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Zur Begründung führt sie aus, das von der Vorinstanz gesprochene Honorar von CHF 6'684.70 stehe in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der Strafsache: Betreffend die Bedeutung der Streitsache sei festzuhalten, dass dem Beschuldigten eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Übertretung) vorgeworfen worden sei.