Entsprechend war die von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.02.2023 eingereichte Honorarnote (pag. 149 ff.) nicht zu beanstanden und antragsgemäss eine Entschädigung von CHF 6'684.70 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten festzusetzen.