Das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorar ist nach Massgabe der einschlägigen Beurteilungskriterien im vorliegenden Fall zwar am oberen Rande der Angemessenheit i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu verorten. Es kann aus Sicht des Gerichts mit Blick auf die vorstehend erörterten, fallspezifischen Gegebenheiten resp. nach Massgabe der Bemessungskriterien gemäss PKV jedoch nicht als übermässig bezeichnet werden.