Nach Massgabe der Bemessungskriterien nach PKV ergibt sich zudem Folgendes: Sowohl der Aufwand, die Bedeutung der Streitsache als auch die Schwierigkeit des Prozesses sind vorliegend – gemessen an der gesamten Bandbreite möglicher Strafeinzelgerichte an einem Regionalgericht – noch als unterdurchschnittlich (2 von 8 Punkten) zu bezeichnen. Von daher erscheint – zum Sockelbetrag von CHF 500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV) hinzugerechnet – eine Ausschöpfung des Tarifrahmens