Aus der Prozessgeschichte erhellt, dass vorliegend von Beginn weg eine konsequente Verteidigungsstrategie verfolgt wurde und dem vorerwähnten Umstand teilweise auch mit Eventualbegründungen zu begegnen war, um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ausreichend Genüge zu tun. Mit Blick auf den im hängigen ADMAS- Verfahren im Raum stehenden Führerausweisentzug sowie die konkrete berufliche Situation des Beschuldigten liegt ausserdem auf der Hand, dass die tatsächliche Bedeutung des vorliegenden Strafverfahrens für diesen weit über die im Strafbefehl festgesetzte Übertretungsbusse von CHF 300.00 hinausgeht.