Latent stand dabei eine gewisse Unsicherheit im Raum, ob die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl denn nun eigentlich (Eventual-)Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit angeklagt hatte. Aus der Prozessgeschichte erhellt, dass vorliegend von Beginn weg eine konsequente Verteidigungsstrategie verfolgt wurde und dem vorerwähnten Umstand teilweise auch mit Eventualbegründungen zu begegnen war, um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ausreichend Genüge zu tun.