So waren vorliegend gleich zwei unvermittelt aufeinanderfolgende, durchaus auch rechtlich konnex verknüpfte Gefahrensituationen eingehender zu analysieren, was – worauf Rechtsanwalt B.________ zu Recht darauf hingewiesen hat – eine vorgängige und vertiefte Analyse der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraussetzte. Latent stand dabei eine gewisse Unsicherheit im Raum, ob die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl denn nun eigentlich (Eventual-)Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit angeklagt hatte.