Im Rahmen seines Plädoyers hielt Rechtsanwalt B.________ hierzu proaktiv fest, dass der Sachverhalt trotz seiner Überschaubarkeit sehr komplex sei und die blosse Konsultation des Gesetzes vorliegend nicht ausreichend gewesen sei, sondern für die Beurteilung die Rechtsprechung habe konsultiert werden müssen. Die Einsprache sei begründet wahrgenommen worden und dennoch habe die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten. Die getätigten Arbeiten seien notwendig und angemessen gewesen (vgl. zum Ganzen pag. 147 f.).