Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 417 vom 29.01.2019 E. 11 mit Hinweisen). Im Kanton Bern bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im Einzelfall nach dem KAG und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811).