_ wahrgenommen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb Rechtsanwalt B.________ als beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO in das Berufungsverfahren aufzunehmen wäre. 8.3 Fazit Nach dem Gesagten ist der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsanwalt B.________ sei als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen, abzuweisen. 6 III. Zur Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung