Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte ein berechtigtes (finanzielles) Interesse daran hat, dass die Kammer den erstinstanzlichen Kostenentscheid bestätigt. Dieses kann er jedoch nicht selbständig wahrnehmen, weil er die Erforderlichkeit und Angemessenheit der von Rechtsanwalt B.________ in der strittigen Kostennote vom 20. Februar 2023 geltend gemachten Leistungen nicht beurteilen kann. Daher kann von einer «Gegenstandslosigkeit» (im untechnischen Sinn) der Verteidigung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht die Rede sein.