BSG 168.11]). Je höher die vom Staat zu entrichtende Parteientschädigung ausfällt, desto geringer ist die Differenz zum vertraglich vereinbarten Honorar und desto weniger muss die beschuldigte Person ihrem Verteidiger aus der eigenen Tasche bezahlen und desto geringer ist wiederum das Inkassorisiko des Verteidigers. Mithin haben die beschuldigte Person und ihr Verteidiger ein gleichgerichtetes Interesse an einer möglichst hohen staatlichen Parteientschädigung. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte ein berechtigtes (finanzielles) Interesse daran hat, dass die Kammer den erstinstanzlichen Kostenentscheid bestätigt.