eine Parteientschädigung im Umfang der von ihrem Verteidiger eingereichten Kostennote vergütet. Denn die beschuldigte Person kann gestützt auf eine privatrechtliche Honorarvereinbarung verpflichtet sein, ihrem Verteidiger eine allfällige Differenz zwischen der vom Gericht gesprochenen Parteientschädigung und dem vertraglich vereinbarten Honorar zu erstatten (siehe Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).