429 Abs. 3 StPO sieht nunmehr explizit vor, dass der Entschädigungsanspruch (unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft) ausschliesslich der Verteidigung zusteht. Dieser Artikel ist im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch noch nicht anwendbar (siehe Art. 453 Abs. 1 StPO). Wenngleich die Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO praxisgemäss dem Verteidiger ausbezahlt wird, hat die beschuldigte Person ein eigenes berechtigtes finanzielles Interesse daran, dass der Staat eine möglichst hohe Parteientschädigung resp. eine Parteientschädigung im Umfang der von ihrem Verteidiger eingereichten Kostennote vergütet.